KONTAKTADRESSE
(GEMÄß § 5 TMG)
Jan Schöningh
Prinzessinnenstrasse 16
D – 10969 Berlin
mail: info@janschoeningh.com
web: www.janschoeningh.com
UMSATZSTEUER-ID
(GEMÄß §27a UMSATZSTEUERGESETZ)
DE277055016
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines
1. Diese Allgemeinen Auftragsbedingungen („AAB“) gelten
für alle von Jan Schöningh (“JS”) im Auftragsumfang für die
Produktion („Werk“) des Auftraggebers („AG“) getätigten Leistungen. Mit Auftragserteilung erkennt
der AG vorliegende AAB an. Diese gelten im Zweifel auch für
künftige Leistungen, die JS im Rahmen einer fortgesetzten Geschäftsbeziehung erbringt.
2. Die Einbeziehung von AGBs des AGs bedarf der
schriftlichen Zustimmung von JS, bei widersprechenden Regelungen haben diese AAB den Vorrang.
3. Soweit nicht anders festgelegt, wird JS im Rahmen des
Auftrags folgende Tätigkeiten/Leistungen erbringen:
• Sichtung des angelieferten Filmmaterials
• Bewertung der Aufnahmequalität;
• Sichtung und Besprechung des Materials mit dem AG bzw.
einer hierfür autorisierten Person;
• die Erstellung des Color Gradings zur Abnahme durch AG bzw. einer hierfür autorisierten Person;
II. Auftragsabwicklung
1. Auftragserteilung, -ergänzung, -bestätigung erfolgen
schriftlich, solche sind auch per Email ohne Unterschrift
gültig.
Mangels schriftlicher Auftragsbestätigung kommt
ein Vertrag auch mit Beginn der Tätigkeit von JS zustande.
2. JS wird die in Auftrag gegebene Tätigkeit im Rahmen des
Vertragsumfanges und nach Maßgabe der
Werkbeschreibung in eigener, programmgestaltender
Verantwortung durchführen und ist insoweit nicht weisungsgebunden.
3. JS wird die ihm vorgegebene zeitliche
Produktionsplanung beachten, ist jedoch in seiner Zeiteinteilung unabhängig.
Für
Produktionsbesprechungen mit AG/Regisseur steht JS
nach vorheriger Absprache zur Verfügung.
III. Pflichten und Rechte des AG
1. Der AG gewährleistet, dass die soweit absprachegemäß für
die Produktion zur Verfügung gestellten
Arbeitsmaterialien, technischen Geräte inkl. Software
sowie Räumlichkeiten JS rechtzeitig und in gutem
Zustand zur freien Nutzung zur Verfügung stehen.
2. Der AG wird JS kein Originalmaterial zur Verfügung stellen,
sondern nur Kopien, die JS bearbeitet und täglich sichert.
Eine Sicherung von Originaldaten ist gesondert zu
verhandeln. Für schuldhaft verursachte Verluste oder
Beschädigungen von zur Verfügung gestellten Materialien
wie z.B. Speichermedien, wird die Haftung auf den Sachwert
beschränkt.
3. Die Nutzung der Color Grading Suite inkl. Software bedarf einer gesonderten Vereinbarung und ist gesondert
zu vergüten.
4. Der AG wird die Abnahme fertiggestellter Werkteile bzw. des
Werkes kurzfristig vornehmen. Die Präsentation für die
Abnahme dieser erfolgt in der Regel in der Grading Suite.
Die Parteien werden den Termin einvernehmlich
abstimmen.
5. Bei der Abnahme festgestellte Mängel wird JS
ggf. nachbessern, wobei der AG zugesteht, dass JS ein
künstlerischer Freiraum zusteht. Beanstandungen
hinsichtlich Inhalt, Umfang und Qualität sind schriftlich zu
protokollieren. Vertraglich vereinbarte Abnahmen, die
nach Ablauf einer Frist von einer Woche nach
Präsentation nicht beanstandet werden, gelten im Zweifel
als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen. Für
zusätzliche Gradingfassungen, die auf Vorgaben des Regisseurs
beruhen, ist der JS nicht verantwortlich.
Diese bedürfen ggf. einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.
6 Der AG ist verpflichtet, sowohl im Vor- bzw. Abspann, als auch
in Werbematerialien JS in branchenüblicher Weise
namentlich zu nennen und diese Verpflichtung auch
Dritten, die zur Verwertung der Produktion berechtigt
werden, aufzuerlegen.
IV. Pflichten und Rechte seitens des Leistungserbringers
1. JS erbringt seine Leistung persönlich und übt seine
Tätigkeit selbstständig aus.
Soweit ein
Statusfeststellungsverfahren durchzuführen ist, wird dies der
AG im notwendigen Umfang unterstützen, Rückbehalte
seitens des AG sind gesondert zu vereinbaren.
2. Sollte auf Grund von Krankheit oder anderweitiger Gründe
die Einhaltung der vertraglichen Parameter gefährdet sein,
wird FE dies rechtzeitig mitteilen und ggf. einen Ersatz
vorschlagen.
3. JS ist berechtigt, anderweitige Tätigkeiten im
Vertragszeitraum anzunehmen, soweit hierdurch die
Ausübung der vertragsgegenständlichen Tätigkeit nicht
eingeschränkt wird.
4. JS verpflichtet sich bei Nutzung der eigenen Grading Suite
die Projekt-Daten nach Abnahme des Werkes drei Monate
lang zu sichern. Eine Übertragung der Daten an AG ist
gesondert zu vergüten.
5. JS wird über alle mit der Werk-Produktion
zusammenhängenden Angelegenheiten Verschwiegenheit
wahren.
V. Rechteeinräumung
1. JS überträgt die mit seiner Tätigkeit entstehenden
urheberrechtlichen Nutzungs- und/oder
Leistungsschutzrechte vollumfänglich, exklusiv sowie
inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkt entsprechend
des von dem AG bei Vertragsschluss vorgesehenen und
hinsichtlich des Werkes branchenüblichen
Auswertungsumfanges.
2. An eine Verwertungsgesellschaft (z.B. Bild-Kunst)
abgetretene Rechte verbleiben bei JS.
3. Das Eigentum an den gelieferten Arbeiten inkl.
Aufnahmematerial wird im Zweifel an den AG übertragen.
4. Die Übertragung der vorgenannten Rechte steht unter
dem Vorbehalt der vollständigen Zahlung der vereinbarten
Vergütung.
5. Bearbeitungen der endgültigen Werkfassung
bedürfen im Zweifel der vorherigen Zustimmung von JS.
6. JS ist im Zweifel berechtigt, Werke oder Ausschnitte des Werkes nach
Erstveröffentlichung sowie den AG als Referenz zu
verwenden.
VI. Vergütung
1. Mit der vereinbarten Vergütung werden die
vertragsgegenständlichen Leistungen von JS sowie die
Rechteübertragungen abgegolten, Kosten Dritter und
Auslagen sind im Zweifel darin nicht enthalten. Der
Vergütungsbetrag versteht sich zuzüglich gesetzlicher
Mehrwertsteuer und ist ohne Abzüge jeweils innerhalb von
10 Tagen nach Fälligkeit gegen Rechnungsstellung
zahlbar. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen
zwischen gewerblichen Parteien.
2. Von dem AG veranlasste Reisekosten, Spesen und
sonstige Auslagen werden vom AG nach Vorlage der
Zahlungsbelege oder Abrechnungen unverzüglich und
ohne Abzug erstattet.
3. Bei Stornierung des Auftrags vor Vertragsbeginn hat JS
Anspruch auf eine Ausfallvergütung (20% der
Gesamtvergütung ab zwei Wochen, 50% ab einer Woche, 100% ab drei Tage vor vereinbartem Arbeitsbeginn). Bei
vorzeitiger Auftragsbeendigung durch den AG ab
Vertragsbeginn, erhält FE die vereinbarte Gesamtvergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
4. Vergünstigungen stehen unter dem Vorbehalt der fristgemäßen Zahlung; das heißt, sie entfallen im Falle verspäteten Zahlungseingangs. JS ist berechtigt, Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung des Rechnungsbetrages zu verlangen, wenn sich für ihn nach Annahme des Auftrages eine Gefährdung des Zahlungsanspruches ergibt. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder der Kreditwürdigkeit des AG ist JS berechtigt, für ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung fällig zu stellen. In diesem Falle ruhen die Leistungspflichten solange, bis der AG den gesamten Zahlungsverpflichtungen nachgekommen ist. Bei größeren Aufträgen ist JS berechtigt, entsprechend der erbrachten Leistung Zwischenrechnungen zu erteilen und Teilzahlungen zuverlangen. Für Teilzahlungen gelten ebenfalls die obigen Zahlungsbedingungen.
5. Verlangt der AG nach Fertigstellung und Abnahme der Endfassung bzw. Vertragszeit zusätzliche Änderungen, werden diese mit Tagessätzen, die sich anteilig aus der Gesamtvergütung errechnen, gesondert vergütet.
Vor diesem Zeitpunkt eventuell gewährte Rabattierungen auf den Tagessatz sind in diesem Falle nicht gültig und müssen ggf. gesondert verhandelt werden.
VII. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für eine
mündliche Abbedingung der Schriftform. Im Zweifel
genügt eine vom JS schriftlich bestätigte Mitteilung per
Email.
2. Soweit einzelne Bestimmungen dieser AAB unwirksam
sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen
Regelungen unberührt. Ungültige Bestimmungen sind
einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die geeignet
sind, unter Berücksichtigung der Interessenlage beider
Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu
erreichen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind im Zweifel am
Wohnort des Leistungserbringers.